Michael Wilke

Aus standesrechtlichen Gründen schließen wir folgende Leistungen aus:

aa. Rechtsberatung

bb. Steuerberatung

Im Bedarfsfalle verweisen wir Sie gerne an entsprechende Rechtsanwälte oder Steuerberater.

Alle angebotenen Leistungen sind überschlägig beschrieben. Daher bleiben Änderungen und Ergänzungen vorbehalten. Alle Angebote sind freibleibend. Änderungen und Rücknahme werden ausdrücklich vorbehalten.

Nicht alle von uns angebotenen Leistungen werden von uns direkt erbracht. In einigen Fällen unterbreiten wir Ihnen diese Angebote in Zusammenarbeit mit seriösen Kooperationspartnern.

Wichtiger Hinweis zu allen Finanzierungsformen:

Jeder Geldgeber ist verpflichtet sich vor Kreditvergabe über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers zu erkundigen. Hierzu gibt es in Deutschland gesetzliche Vorschriften, gemäß dem Kreditwesengesetz.

Kreditunterlagen nach § 18 des Kreditwesengesetzes

Nach § 18 des Kreditwesengesetzes müssen sich die Kreditinstitute die wirtschaftlichen Verhältnisse von ihren Kreditnehmern offen legen lassen. Die Offenlegung erfolgt durch Vorlage entsprechender Unterlagen des Kreditnehmers. Zum einen ist die Offenlegung erforderlich bei der Neuaufnahme von Krediten, aber auch während der Dauer des Kreditverhältnisses muss eine laufende Offenlegung durch regelmäßige Vorlage von Unterlagen erfolgen.

Die Offenlegung orientiert sich an den unterschiedlichen Kundengruppen, bei denen folgende Unterlagen für die Offenlegung in Betracht kommen. Dabei müssen die vorgelegten Unterlagen einen umfassenden Einblick in die Gesamtverhältnisse des Kreditnehmers ermöglichen.

Unternehmen bzw. bilanzierende Kreditnehmer

  • Jahresabschlüsse einschl. Prüfungs- und Bestätigungsvermerk des Steuerberaters
  • testierte Jahresabschlüsse bei prüfungs- u. testierungspflichtigen Unternehmen
  • betriebswirtschftliche Auswertungen einschl. Summen- u. Saldenlisten
  • Debitoren- u. Kreditorenlisten
  • Inventurprotokolle
  • Erfolgs- u. Finanzplanungsrechungen
  • Kapitaldienstübersichten

Sonstige Selbständige, Gewerbetreibende und Freiberufler

  • steuerliche Gewinnermittlung mit Unterschrift des Steuerberaters
  • Einkommensteuererklärung und -bescheide nebst Anlagen
  • Vermögensübersicht (persönliche Vermögensbilanz)
  • Mietübersichten bei Mietobjekten

Privatpersonen

  • Einkommensteuererklärung und -bescheide nebst Anlagen
  • Vermögensübersicht (persönliche Vermögensbilanz)
  • Mietübersichten bei Mietobjekten
     

So, wie es Unternehmen regelmäßig tun, ist es auch für Privatpersonen interessant und hilfreich, eine persönliche Vermögensbilanz und eine Einnahme-Überschuß-Rechnung zu erstellen.

Der Erfolg des persönlichen Wirtschaftens wird damit sichtbar und Ansatzpunkte für Verbesserungen lassen sich erkennen.